Vereinssatzung
I. Rechtsform, Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Solawi Superschmelz” und hat seinen Sitz in Hamburg.
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April jeden Jahres und endet am 31. März.
II. Zweck
(1) Der Verein “Solawi Superschmelz” dient der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Umwelt, Naturschutz und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie der Erziehung und der Volksbildung.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Erprobung und Umsetzung ökologischer, klimaschonender und sozialer Landbewirtschaftung sowie Biodiversität
- Vermittlung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten kleinbäuerlicher nachhaltiger Landwirtschaft sowie regionaler und saisonaler Ernährung
- Verbreitung von Wissen zur Schaffung von Bewusstsein für die Auswirkungen von Pflanzenbau, Tierhaltung und deren Produktionsweise auf Natur, Klima und Gesellschaft
- Schaffung von Erfahrungsmöglichkeiten in Naturschutz, biologischem Gartenbau und biologischer Landwirtschaft
- Erprobung und Umsetzung (basis-) demokratischer, solidarischer und nachhaltiger Organisationsformen zur gemeinschaftlichen Versorgung
(2) Um den Zweck des Vereins zu verwirklichen, kooperiert der Verein mit anderen Organisationen, Betrieben und Institutionen ähnlicher Zielsetzung, deren Geschäftsgegenstand zur Umsetzung der o.g. Ziele geeignet ist.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, fremdenfeindlichen oder in sonst irgendeiner Art diskriminierenden oder menschenverachtenden Bestrebungen und Äußerungen. Handlungen, die den Verein mit der Verbreitung solcher Inhalte über das Vereinsnetzwerk oder mit Hilfe von Kontaktinformationen des Vereins in Verbindung bringen, sind mit einer Mitgliedschaft im Verein nicht vereinbar.
III. Mitgliedschaft
(1) Arten der Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder.
- Aktive Mitglieder können alle volljährigen Personen werden, die aktiv am Vereinsleben partizipieren möchten. Sie erhalten Anteil an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder können bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilnehmen, erhalten aber keinen Anteil an der Jahresernte und haben kein Stimmrecht.
(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein Solawi Superschmelz beginnt mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres oder durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Solidarbeiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes. Ausschlussgründe sind schwerwiegende Verletzungen der Interessen des Vereins, insbesondere der missbräuchliche Umgang mit Mitteln des Vereinsvermögens, Verletzungen, die den Ruf, den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins unmittelbar gefährden.
(4) Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus Kosten des Wirtschaftsjahres und der Anzahl der Mitglieder und wird jährlich neu festgesetzt.
IV. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
V. Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Einladung zur Mitgliederversammlung
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vertretung des Vereins nach außen
- Vorlage des Jahresberichtes (Sachbericht und Finanzbericht)
- Aufnahme neuer Mitglieder
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich aus der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
VI. Mitgliederversammlung
(1) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Arbeit des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen, z.B. durch
- Mitarbeit beim Gartenbau und in der Landwirtschaft.
- Koordinations- und Pflegearbeiten.
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
- Renovierung, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Gerätschaften und Objekten
- diverse mit der Vereinstätigkeit verbundene organisatorische Aufgaben.
Die tatkräftige Mitarbeit ist keine Verpflichtung.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand Änderungen von Namen, Anschrift, Telefon, ggf. Bankverbindung sowie E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
(3) Mindestens einmal im Jahr zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
VII. Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglichzu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.
VIII. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheitvon drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckefällt das Vermögen des Vereins dem gemeinnützigen Trägerverein Alternation e.V. zu, der esunmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
IX. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweiserechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkendeine Regelung die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
X. Änderungen
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Vorstehende Satzung wurde am 18.2.2019 errichtet.