Satzung
Satzung der Solawi Superschmelz auf Hof Quellen eG
Die Genossenschaft erzeugt regionale, saisonale und nachhaltige Produkte unter fairen Arbeitsbedingungen und verteilt diese unter den Mitgliedern. In der Genossenschaft zur solidarischen Landwirtschaft (Solawi) auf Hof Quellen wollen wir in gelebter Nachhaltigkeit gemeinsam einen positiven Beitrag für die Zukunft kommender Generationen leisten. Unsere Produktion ist angelehnt an die Kriterien der ökologischen Landwirtschaft. Darüber hinaus haben wir den Anspruch, unsere Anbaumethoden stetig zu verbessern (z.B. aufbauende Landwirtschaft, um die Bodenfruchtbarkeit und Artenvielfalt auf unseren Flächen zu steigern und langfristig zu erhalten).
In unserer Gemeinschaft wollen wir u.a. Nachhaltigkeit, soziale Gerechtigkeit, Fairness, Vielfalt und Solidarität leben. Wir wollen miteinander innerhalb der Gemeinschaft solidarisch sein, ebenso mit dem landwirtschaftlichen Betrieb und mit kommenden Generationen. Dazu streben wir gemeinschaftsbasierte Entscheidungsfindungen an.
Die Genossenschaft ist überparteilich und überkonfessionell und duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, fremdenfeindlichen oder in sonst irgendeiner Art diskriminierenden oder menschenverachtenden Bestrebungen und Äußerungen. Unsere Produkte sind so vielfältig wie die Menschen, die Teil unserer Genossenschaft sind. Einstellungen und Verhaltensweisen, die der Ausbeutung und Unterdrückung anderer Menschen dienen sollen, sind für uns nicht akzeptabel. Für Rassismus, Sexismus, Homophobie und Rechtsextremismus ist in der Genossenschaft kein Platz.
- 1 Name, Sitz
- Die Genossenschaft heißt Solawi Superschmelz auf Hof Quellen eG.
- Der Sitz der Genossenschaft ist Wistedt.
- 2 Zweck und Gegenstand
- Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs sowie der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder als Verbraucher sowie Mitarbeitende mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
- Gegenstand der Genossenschaft ist:
- die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte und deren Lagerung, Verarbeitung, Vermarktung, Vertrieb und Verteilung,
- die Erprobung und Umsetzung ökologischer, klimaschonender und sozialer Landbewirtschaftung sowie die Förderung von Biodiversität und
- die Verbreitung von Wissen über ökologische und solidarische (Land-)Wirtschaft, saisonale und regionale Ernährung und gutes Essen.
Die Genossenschaft kann dazu Grundstücke, Bauten und technische Anlagen in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, bewirtschaften, erwerben, und betreuen.
- Die Genossenschaft bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Wir treten rassistischen Bestrebungen sowie diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religion, Geschlechts-Identität, sexuellen Orientierung, Körperformen und/oder Behinderung, aktiv entgegen. Entsprechende Handlungen sind mit einer Mitgliedschaft nicht vereinbar.
- Der Geschäftsbetrieb orientiert sich an den in der Präambel genannten und sonstigen Grundsätzen der solidarischen Landwirtschaft, insbesondere an der Erprobung und Umsetzung demokratischer, solidarischer und nachhaltiger Organisationsformen zur gemeinschaftlichen Versorgung.
- Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. Die Genossenschaft stellt ihre Produkte und Leistungen vorrangig ihren Mitgliedern zur Verfügung.
- Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform, über die der Vorstand entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
- Kündigung,
- Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
- Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
- Ausschluss
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Die Mitglieder können weitere freiwillige Geschäftsanteile übernehmen. Der Vorstand darf eine Beteiligung mit weiteren freiwilligen Anteilen nicht zulassen, wenn sich das Mitglied dadurch mit mehr als 15 % der Summe aller Geschäftsanteile an der Genossenschaft beteiligen würde.
(3) Als Einzahlung auf Genossenschaftsanteile sind auch Sacheinlagen zugelassen, wenn der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats dem zustimmt.
(4) Die Generalversammlung kann eine Richtlinie aufstellen, wonach die Nutzung der Angebote und Einrichtungen abhängig gemacht wird von der Beteiligung mit weiteren Anteilen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Abschluss von Nutzungsverträgen die entsprechenden Anteile vertraglich zu vereinbaren.
(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(6) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das der dafür zu bildenden Kapitalrücklage zugeführt wird.
(7) Durch Beschluss der Generalversammlung kann eine Beitragsordnung für laufende Beiträge festgelegt werden. Die laufenden Beiträge werden für Leistungen gefordert, die von der Genossenschaft zur Verfügung gestellt werden.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
- die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
- an der Generalversammlung teilzunehmen
- rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
- Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfungsverbands zu nehmen,
- sich auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder oder bei einer Mitgliederzahl von mehr als 500 von mindestens 50 Mitgliedern auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
- das Protokoll der Generalversammlung einzusehen,
- die Mitgliederliste einzusehen,
- an den satzungsgemäß beschlossenen Rückvergütungen teilzunehmen und
- bevorzugt gegenüber Nichtmitgliedern an der Verteilung der Erzeugnisse der Genossenschaft teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
- die Interessen der Genossenschaft zu fördern,
- die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
- die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen,
- eine Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen und
- für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Selbsthilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschließt.
Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Textform.
Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird.
(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
(2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
(1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a)sie die Genossenschaft schädigen,
b) sich ihr Verhalten mit den Belangen oder Prinzipien der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt,
c) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
d) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift sechs Monate nicht erreichbar sind,
e) sie die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht erfüllen oder nicht erfüllt haben oder
f) sie bei Mitbewerbern tätig sind.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
(3) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Die Generalversammlung kann beschließen, dass beim Auseinandersetzungsguthaben Verlustvorträge anteilig abgezogen werden.
(4) Bei der Auseinandersetzung gelten 80 % des Gesamtbetrags der eingezahlten Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
(1) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft als Präsenzversammlung statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort oder nach § 43b GenG eine andere Form (virtuell, hybrid oder im gestreckten Verfahren) festlegt.
(2) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Aufsichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
(3) Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung sind die Tagesordnung und die Form der Generalversammlung sowie ggf. Zugangsdaten, Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation und bei Versammlungen im gestreckten Verfahren zusätzlich die Form der Erörterungsphase bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitglieder können in Textform Stimmrechtsvollmacht erteilen, die auf Verlangen vorgelegt werden muss. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.
(7) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Neben den im Gesetz geregelten Fällen ist für den Beschluss nach § 11 Abs. 10 a) eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
(8) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass während einer Präsenzversammlung die Abstimmung auf elektronischem Wege stattfinden kann. Das Abstimmungssystem muss die Einhaltung der Wahlgrundsätze (offene oder – soweit erforderlich – geheime Abstimmungen, Vertretung von Mitgliedern und Ausschluss von Interessenkonflikten) ermöglichen. Die Einhaltung von Datenschutz und ein angemessenes Sicherheitsniveau sind zu beachten. Bei der Einberufung ist auf die elektronische Abstimmung sowie die Details, wie diese durchgeführt wird, hinzuweisen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einer anderen Person übertragen werden. Der Versammlungsleiter kann einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler ernennen.
(10) Die Generalversammlung ist neben den ausdrücklich durch Gesetz oder Satzung geregelten Fällen zuständig für:
a) die Zustimmung zu Beschlüssen, die die Existenz des genossenschaftlichen Unternehmens nachhaltig beeinflussen können oder in anderer Weise den Kernbereich der genossenschaftlichen Unternehmenstätigkeit berühren, sodass ihnen nahezu satzungsändernder Charakter zukommt.
b) die Entscheidung über das Stellen eines Antrags auf die Begründung oder über die Kündigung der Mitgliedschaft bei einem Prüfungsverband und
c) Grundsätze über:
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
- die genossenschaftliche Selbsthilfe,
- die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und
- die Nichtmitgliedergeschäfte.
(11) Die Generalversammlung kann eine Richtlinie über den Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern aufstellen.
(12) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
- 11a Bevollmächtigte/r, Revisionskommission
- Solange die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat, wird kein Aufsichtsrat gebildet. (§ 9 GenG). Die gesetzlichen Aufgaben des Aufsichtsrats übernimmt die Generalversammlung unter Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Bevollmächtigte/n und bestimmt deren/dessen Amtszeit. Die Amtszeit dauert fort bis zur ordentlichen Generalversammlung, die auf den formellen Ablauf der Amtszeit folgt.
- Die oder der Bevollmächtigte vertritt gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 GenG die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und übernimmt gemäß § 57 Abs. 6 GenG im Rahmen der gesetzlichen Prüfung die Aufgaben, die ansonsten ein Aufsichtsratsvorsitzender gehabt hätte (gesetzliche Aufgaben).
- Zusätzlich übernimmt die/der Bevollmächtige
- nach § 38 Absatz 1 Satz 3 GenG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 GenG die Prüfung des Jahresabschlusses und die Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes und berichtet der Generalversammlung über die Ergebnisse;
- die Aufgabe des Aufsichtsrats nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung. [gemeinsame Festlegung mit dem Vorstand eines vom Sitz der Genossenschaft abweichenden Versammlungsortes oder einer von der Präsenzveranstaltung abweichende Form der Generalversammlung]
Die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Generalversammlung bleibt hiervon unberührt.
Die Generalversammlung kann zur Unterstützung der oder des Bevollmächtigten bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Revisoren wählen. Die Amtszeit der Revisoren entspricht der Amtszeit der oder des gewählten Bevollmächtigten.
- 12 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung drei Jahre nach der Wahl.
(2) Im Aufsichtsrat soll mindestens ein Mitarbeiter der Genossenschaft (außer Vorständen und Prokuristen) und ein nutzendes Mitglied (Verbraucher) vertreten sein.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. Sitzungen können auch virtuell oder hybrid abgehalten werden; das Nähere kann die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats regeln.
(4) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, der Generalversammlung für die Wahl des Vorstandes geeignete Vorschläge zu machen.
(5) Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.
- 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung gewählt. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung drei Jahre nach der Wahl.
(2) Der Vorstand kann vorzeitig nur von der Generalversammlung abberufen werden. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben.
(3) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sitzungen können auch virtuell oder hybrid abgehalten werden; das Nähere kann die Geschäftsordnung des Vorstands regeln.
(4) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
- Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 10.000 €,
- Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit
wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren oder einer
jährlichen Belastung von mehr als 10.000 €,
- die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
- sämtliche Grundstücksgeschäfte,
- Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister oder
Tochtergesellschaften ab einer Summe, welche 4.000 € übersteigt,
- die Aufnahme qualifizierter Nachrangdarlehen von Mitgliedern,
- Erteilung von Prokura und
- die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(6) Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen.
- 14 Planungsgruppe
(1) Die Planungsgruppe besteht aus Vertretern des Vorstandes, Aufsichtsrates, Mitarbeitern sowie ordentlicher, natürlicher Mitglieder der Genossenschaft. Sie ist Teil der dezentralen Selbstorganisation der Genossenschaft und grundsätzlich ehrenamtlich unter Vorbehalt bestehender Dienstverträge tätig. Auslagenersatz ist im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Budgets möglich.
(2) Die Planungsgruppe berät den Vorstand durch gemeinsame Erörterung der im Betrieb anfallenden Themen in regelmäßigen Gesprächen, um den solidarischen Grundgedanken der Genossenschaft zu fördern. Eine Beschlussfindung ist nicht vorgesehen.
(3) Die Planungsgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Zweck des Organs näher bestimmt. Die Geschäftsordnung soll insbesondere Näheres zu Absatz 2 regeln. Diese Geschäftsordnung ist durch den Vorstand und Aufsichtsrat zu genehmigen.
(4) Die Planungsgruppe ist für andere interessierte ordentliche Mitglieder außerhalb von Organ-Mitgliedern oder Mitarbeitern ehrenamtlich offen und soll dadurch dem transparenten Austausch innerhalb der Genossenschaft förderlich sein.
- 15 Beiräte und Arbeitsgruppen
(1) Die Generalversammlung kann die Bildung von Beiräten, insbesondere Verbraucher- und Erzeugerbeiräten sowie Arbeitsgruppen beschließen, die die Organe beraten. In dem Beschluss ist aufzuführen, wie der Beirat oder die Arbeitsgruppe sich zusammensetzt und mit welchen Themen sich das jeweilige Gremium beschäftigt (Name und Zweck). Sie sind Teil der dezentralen Selbstorganisation der Genossenschaft und grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auslagenersatz ist im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Budgets möglich.
(2) Die Geschäftsordnung muss durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat genehmigt werden. Eigenständiges Handeln außerhalb der genehmigten Geschäftsordnung bzw. ohne Absprache mit dem Vorstand ist nicht zulässig. Mitglieder von Beiräten gemäß Abs. 1 können durch die Generalversammlung abberufen werden.
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(2) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen.
(3) Das betroffene Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
- 17 Mediationsklausel
(1) Die Mitglieder und Organe der Genossenschaft sollen vor der Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtswegs Konflikte gesellschaftsrechtlicher Art zur Beilegung durch Mediation bearbeiten. Die Genossenschaft strebt grundsätzlich und vorrangig die Lösung von Konflikten durch die Suche nach den Ursachen, sachliche Auseinandersetzung und Konsensfindung bzw. Kompromisslösung an. Konflikte in diesem Sinne sind Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft, zwischen Organen, zwischen Mitgliedern und Organen oder Organmitgliedern aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis oder dieser Satzung.
(2) Konflikte sollen vorrangig von den beteiligten Mitgliedern selbst bzw. in den bestehenden Organen und Einrichtungen der Genossenschaft bearbeitet und gelöst werden. Gelingt dies nicht, sollen die Konfliktbeteiligten eine Mediation durchführen. Für das Verfahren wird auf Anfrage einer Konfliktpartei in Textform ein Mediator beauftragt, der von allen Parteien gemeinsam bestellt wird. Sofern innerhalb der nächsten 10 Werktage nach Beginn des Mediationsverfahrens kein gemeinsam bestimmter Mediator gefunden wurde, wird der Mediator auf Antrag durch das Netzwerk Solidarische Landwirtschaft e.V. bestimmt.
(3) Während des Mediationsverfahrens ist die Geltendmachung von Ansprüchen in einem gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Hiervon unberührt und jederzeit zulässig sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere zur Wahrung von sogenannten Not- oder Ausschlussfristen.
(1) Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken oder auf neue Rechnung vortragen. Ist dies nicht möglich, wird der Verlust auf die Mitglieder verteilt.
(3) Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage und den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
(4) Die Verteilung von Verlust und Gewinn auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.
(5) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 50% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(6) Die Generalversammlung darf den Gewinn im Übrigen in andere Rücklagen einstellen, darunter in einen Öko- und Sozialfonds. In der „Ordnung Öko- und Sozialfonds “, die von der Generalversammlung beschlossen wird, werden die Regeln über die Verwaltung und Verwendung festgelegt. Über die konkrete Verwendung entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung. Das Recht der Generalversammlung, auch diese Ergebnisrücklage zur Verlustdeckung heranzuziehen, bleibt unberührt.
(7) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossene Rückvergütung.
(8) Ansprüche auf Auszahlung von Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
(1) Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Internet unter www.genossenschaftsbekanntmachungen.de.
(2) Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Unternehmensregister unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.
- 20 Auflösung der Genossenschaft
Bei der Auflösung der Genossenschaft wird die Verteilung des Vermögens ausgeschlossen (§ 91 Abs. 3 GenG). Das Reinvermögen fällt nach § 92 GenG an das Netzwerk Solidarische Landwirtschaft e.V..